Satzung

Als eingetragener Verein unterliegt die Werbe- und Interessengemeinschaft PRO Wittmund e.V. einer öffentlichen Satzung. Hier können Sie die aktuelle Satzung einsehen.

Satzung der Werbe- und Interessengemeinschaft „PROWittmund“ e.V.

§1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz und Wirkungskreis des Vereins

Der Verein führt den Namen „PROWittmund“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Wittmund.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein ist eine Werbe- und Interessengemeinschaft. Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere:

  • die Durchführung von gemeinsamen oder speziellen Werbemaßnahmen und Aktionen;
  • die Unterstützung in wirtschafts- und sozialpolitischen Belangen der Mitglieder gegenüber Behörden, Wirtschaftsverbänden und sonstigen Organisationen;
  • die Wirtschaftsförderung im Wirtschaftsbereich des Vereins.
  • Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Verein kann sich für die Belange der Mitglieder, Wirtschaftsverbänden oder sonstigen Organisationen anschließen.

§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Unternehmer und freiberuflich Schaffende, natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts wie auch unternehmerisch tätige Angestellte können Mitglied des Vereins werden.

Dem Verein können auch andere Personen, die sich seinen Zielen und Aufgaben verbunden fühlen, als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht beitreten.

§4 Aufnahme

Das Mitglied hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. In diesem verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung des Vereins als für sich verbindlich anzuerkennen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, die nach erfolgter Zustimmung schriftlich bestätigt wird. Beim ablehnenden Bescheid entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Ausübung des Stimmrechts auf den Mitgliederversammlungen sowie zur Führung und werbemäßigen Verwendung des Vereinsemblems. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse des Vereins zu wahren.

§6 Ende der Mitgliedschaft

  • durch Kündigung seitens des Mitgliedes.
    Der Austritt aus dem Verein durch Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 6 (sechs) Monaten zu erklären. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben.
  • durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
    Ein wichtiger Grund ist u.a. gegeben, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins beharrlich schädigt oder mit seinem Beitrag trotz Mahnung länger als sechs Monate rückständig bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei Widerspruch des Mitgliedes entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand einzugehen.
  • durch Tod und Geschäftsaufgabe.
  • Das ausscheidende Mitglied hat alle bis zu seinem Ausscheiden fälligen Beiträge/Umlagen bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten und seine sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen. Ein Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen besteht bei Kündigung oder Ausschluss nicht.

§7 Beiträge/Umlagen – Geschäftsjahr

a) Grundbeitrag
Alle Mitglieder zahlen einen jährlichen Grundbeitrag bis spätestens 30. April des laufenden Geschäftsjahres. Bei Neueintritt ist der anteilige Jahresbeitrag sofort fällig. Über die Höhe des Grundbeitrages entscheidet die Jahreshauptversammlung.

b) Werbeumlage
Die Aufwendungen für gemeinsame Investitionen, Aktionen und Werbemaßnahmen werden zusätzlich durch eine monatliche Umlage im Voraus von den Mitgliedern erhoben. Über die Höhe und Staffelung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Werbeumlagen werden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.

c) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

a) Mitglieder des Vorstands können sein: Mitglieder des Vereins bzw. deren Vertreter.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • der/dem 1. Vorsitzenden,
  • der/dem 2. Vorsitzenden,
  • der/dem 3. Vorsitzenden,
  • dem Kassenführer,
  • dem Schriftführer.

Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

Die drei geschäftsführenden Vorsitzenden geben sich eine Arbeitsteilung, die
schwerpunktmäßig folgende Arbeitsbereiche umfassen sollte:

1. Vorsitzender: Vorstandssprecher und vereinsinterne Angelegenheiten
2. Vorsitzender: Kommunale Angelegenheiten, Kommunikation und Pressearbeit
3. Vorsitzender: Veranstaltungen, Werbung und Werbeausschuss.

Der Vorstandssprecher (l. Vorsitzende) leitet die Versammlung. Bei seiner Abwesenheit nehmen seine Aufgaben in obiger Reihenfolge seine Stellvertreter wahr.

b) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem Vorstand nach § 9 a)
  • den 3 Sprechern des Werbeausschusses.

Die 3 Sprecher des Werbeausschusses haben im Innenverhältnis Stimmrecht und können an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Werbeausschuss ist zuständig für die allgemeine Werbung und organisiert die Veranstaltungen und Aktionen des Vereins.

Der Werbeausschuss, der insgesamt aus sieben Mitgliedern bestehen sollte, wählt intern die 3 Sprecher der obigen Arbeitsgruppen.

c) Der Werbeausschuss ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Tätigkeit Arbeitsgruppen neu zu bilden oder vorhandene zu erweitern, die aus Mitgliedern oder Nichtmitgliedern bestehen können.

d) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie werden in der Mitgliederversammlung in direkter offener Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt auf Antrag der Versammlung in geheimer Wahl.

e) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Vorstandssitzungen sind darüber hinaus einzuberufen, soweit die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 9 a) dieses fordert. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es bei der Einberufung von Vorstandssitzungen nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller geschäftsführenden Vorstandsmitglieder bzw. bei Gesamtvorstandssitzungen die Hälfte alle Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzungen.

f) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Jährlich wechselnd ist ein Teil des Vorstandes neu zu wählen und zwar jeweils 1. Vorsitzende/3. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende/Kassenführer/Schriftführer. Der erweiterte Vorstand sowie der Werbeausschuss werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

g) Die Amtszeit des Vorstandes in Sinne des § 9 a) endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes verbleiben die zurückgetretenen Vorstandsmitglieder in ihren Ämtern.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von zehn Kalendertagen durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dieses unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beim Vorstand beantragen.

In jedem Jahr soll eine Jahreshauptversammlung und mindestens eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Jahreshauptversammlung soll bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres stattfinden.

Die Versammlungsleitung übernimmt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung wird die Aufgaben von dem 2. oder 3. Vorsitzenden wahrgenommen. Auf Antrag kann auch ein Mitglied aus der Versammlung gewählt werden.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand entschieden werden können, durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit.

Folgende Aufgaben hat ausschließlich die Jahreshauptversammlung:

  • Entgegennahme des Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichtes;
  • Entlastung des gesamten Vorstandes;
  • Wahl des gesamten Vorstandes;
  • Wahl der Rechnungsprüfer;
  • Wahl des Werbeausschusses;
  • Festsetzung der Beiträge und Umlagen;
  • Satzungsänderung;
  • Auflösung des Vereins.

Die Versammlung entscheidet durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Beschlüsse nach § 11 Abs. b) Ziff. 5 und 6 bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Protokollführung

Über Beschlüsse des Vorstandes, der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorstand und/oder Versammlungsleiter und dem Schrift- oder Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 (zwei Drittel) der Vereinsmitglieder erschienen sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss binnen vier Wochen zu einer neuen Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen abzuhalten ist. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Vereinsauflösung beschließende Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwertung des Vereinsvermögens.